ARV-Schnittstelle

Was bedeutet der Begriff?

Die Arzneimittelverordnungs-Software muss dem Arzt bzw. der Praxis die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, die gemäß § 73 Abs. 8 SGB V für ihn bei der Verordnung von Arzneimitteln relevant sind.
Hierzu zählen auch die auf Landesebene getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach §84 SGB V.
Um die Voraussetzung für die Implementierung der regionalen Vereinbarungen in die Praxissoftware zu schaffen, hat die KBV mit der vorliegenden ARV-Schnittstelle ein bundeseinheitliches Datensatzformat definiert, in dem sich die Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), die sich mit der Praxissoftware abbilden lassen, wiederfinden.
Die Regelungen in den Arzneimittelvereinbarungen (Me-Too-Kennzeichnung von Arzneimitteln, Leitsubstanzen etc.) unterscheiden sich in den KV Bezirken. Für den Arzt bzw. die Praxis werden die Regelungen seines KV-Bereiches in die Praxissoftware eingepflegt. Zwar ist die Landesebene für die Inhalte und die Bereitstellung der Daten verantwortlich, die KBV jedoch sammelt die Daten und stellt sie den Anbietern von Praxissoftware-Systemen zentral zur Verfügung.

Welchen Einfluss hat das auf meine Produkte?

Die ARV-Schnittstelle ist bislang erst in wenigen Bundesländern aktiv.
Der wichtigste Punkt ist, dass dem verordnenden Arzt die ARV-Informationen (z.B. abweichende Leitsubstanz oder Therapiehinweis) produktkonkret während des Verordnungsvorgangs zur Verfügung gestellt werden und damit deutlich präsenter als Informationen in Rundschreiben der Kassenärztlichen Vereinigungen sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Arzt an die Empfehlungen hält steigt damit, auch weil zum Beispiel bei Einhaltung der Leitsubstanzen die „Befreiung von der Richtgrößenprüfung“ möglich ist.

Wie kann cui bono health-consulting für Sie von Nutzen sein?

cui bono health-consulting liefert Hintergrund-Informationen zum Thema Praxissoftware und diesbezüglichen Chancen und Risiken.
Eine ganzheitliche Beratung („vom Zusatznutzen über den Therapiehinweis bis zur Abbildung des eigenen Produktes in der Software des Verordners“) wird auf Wunsch sichergestellt.