Die „Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach §35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach §130b V“ – kurz Arzneimittel-Nutzenbewertungs-Verordnung bzw. AMNutzenV –, ist die Grundlage bzw. enthält die Maßstäbe, sowohl für die Ja-Nein-Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über das Vorhandensein eines Zusatznutzens eines neuen Arzneimittels, als auch für die folgenden Erstattungspreis-Verhandlungen zwischen pharmazeutischem Unternehmer und dem GKV-Spitzenverband.
Außerdem spezifiziert sie die notwendigen Inhalte des Value-Dossiers, da die Beweislast für den Zusatznutzen beim Pharmazeutischen Unternehmer liegt.
Ebenso enthält sie die jeweiligen Fristen und eine Offenlegungspflicht für alle klinischen Studiendaten.(Die Rechtsverordnung ist die Grundlage für die Verfahrensordnung des G-BA.)
Vom Vorhandensein bzw. von der Bestätigung des Vorhandenseins eines Zusatznutzens durch den G-BA hängt maßgeblich die Ausgangsposition des Produktes bzw. des Unternehmens für die Erstattungspreis-Verhandlungen ab.
Die Unkenntnis der Maßstäbe der AMNutzenV ist daher höchst gefährlich, da die möglichen Umsätze mit einem gegebenen neuen Produkt vom Ergebnis der G-BA-Bewertung und konsekutiv dem der Erstattungspreis-Verhandlung abhängen. Die AMNutzenV schreibt Methodik, anzuerkennende Evidenz und Bewertungsmaßstäbe fest, die der G-BA bei seiner Bewertung heranziehen muss.
Außerdem, und das scheint am wichtigsten, werden Vorgaben zur Auswahl der „zweckmäßigen Vergleichstherapie“ gemacht, gegenüber der der Zusatznutzen dargestellt werden muss.
Das Value-Dossier (bzw. dessen Akzeptanz durch den G-BA) ist der entscheidende Baustein für einen fairen Erstattungspreis.
cui bono health-consulting berät zu Inhalten, Schwerpunkten, Aufbereitung und gegebenenfalls nachzuliefernder „bestmöglicher Evidenz“ und Wegen zu deren Beschaffung.