Arzneimittel-Richtlinie des G-BA

Was bedeutet der Begriff?

Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) konkretisiert das Wirtschaftlichkeitsgebot für die Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.
Rechtsgrundlage ist § 92 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie wird regelmäßig aktualisiert. Die Arzneimittel-Richtlinie besteht aus einem „allgemeinen“ und einen „besonderen Teil“. Der „allgemeine Teil“ umreißt die gesetzlichen Grundlagen zum Leistungsanspruch der Krankenversicherten, die allgemeinen Regeln für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Verordnungsweise und die Anforderungen an die Dokumentation von Therapie-Entscheidungen. Der „besondere Teil“ enthält die Darstellung, welche Arzneimittel nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen, Therapiehinweise, Regelungen zur Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten, Regelungen zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln im Off-Label-Use oder im Rahmen klinischer Studien und die Bildung von Festbetragsgruppen für bestimmte Arzneimittel.
Ein Vertragsarzt darf nur in Ausnahmefällen mit medizinischer Begründung von den Festlegungen in der Arzneimittel-Richtlinie abweichen.

Welchen Einfluss hat das auf meine Produkte?

Die AM-RL haben, sofern das eigene Produkt unter einen der oben genannten Regelungskreise fällt, gravierenden Einfluss auf das Produkt.
Der Einbezug in eine Festbetragsgruppe bedeutet einen geringeren Erstattungspreis, der Ausschluss von der Verordnungsfähigkeit den Verlust des gesamten GKV-Marktes und ein Therapiehinweis bedeutet ebenfalls einen anderen Umgang des Vertragsarztes mit dem Arzneimittel.

Wie kann cui bono health-consulting für Sie von Nutzen sein?

cui bono health-consulting kann Transparenz zu bestehenden Regelungen schaffen, deren Entstehung erklären bzw. absehen und z.B. bei den Stellungnahme-Verfahren an den G-BA unterstützen. Ebenso informieren wir über die Möglichkeiten, mit der Existenz von Regelungsmechanismen in der Arzneimittelrichtlinie umzugehen (anstatt dagegen vorzugehen, was sich in der Vergangenheit stets als die schlechtere Option herausgestellt hat), zum Beispiel mittels Selektiv- oder Rabattverträgen.