Arzneimittelvereinbarung

Was bedeutet der Begriff?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband schließen jährlich die sogenannte Bundesrahmenvorgabe ab, die die „Leitplanken“ für die Arzneimittel- und Richtgrößenvereinbarungen, die gemäß §84 SGB V auf Landesebene zwischen KVen und Krankenkassen zu vereinbaren sind, enthalten.
Die Arzneimittelvereinbarungen enthalten Zielvorgaben – wie zum Beispiel Leitsubstanzen oder Me-Too-Quoten – für die verordnenden Ärzte innerhalb einer KV, mit denen eine wirtschaftliche Arzneiverordnung erreicht werden soll. Die Einhaltung der Ziele kann zur „Befreiung der Ärzte“ von der Richtgrößenprüfung führen – ein „hoher Anreiz für die Ärzte“, nach den entsprechenden Zielen zu handeln – und wird in einigen Bundesländern mittels der ARV-Schnittstelle unterstützt.

Welchen Einfluss hat das auf meine Produkte?

Dies kommt auf die Regelungsinhalte der jeweiligen Arzneimittelvereinbarung
Ist zum Beispiel eine Me-Too-Liste mit Höchstquote vereinbart und das eigene Produkt dort gelistet, werden die Ärzte versuchen das Produkt durch die vorgeschlagenen Alternativen zu substituieren, um keine wirtschaftlichen Nachteile („Regress“) zu erleiden.
Ist das eigene Produkt nicht Leitsubstanz einer vereinbarten Substanzklasse, werden bevorzugt die Leitsubstanzen verordnet.

Wie kann cui bono health-consulting für Sie von Nutzen sein?

cui bono health-consulting kann Transparenz zu bestehenden Regelungen schaffen und über bestimmte Möglichkeiten, mit der Existenz von Regelungsmechanismen in Arzneimittelvereinbarungen auf Landesebene umzugehen, zum Beispiel mittels Selektiv- oder Rabattverträgen, aufklären.
Ebenso wird dargestellt, wie es zur Listung als Me-Too-Produkt kommt und welche Schritte und Studien erforderlich sind, um dies bereits präventiv zu vermeiden. Außerdem bietet cui bono health-consulting die Erarbeitung von Klassifikationen an.