Leitsubstanzen

Was bedeutet der Begriff?

Mit den regionalen Zielvereinbarungen im Rahmen der Arzneimittelvereinbarungen nach §84 SGB V sollen die Vertragsärzte angeleitet werden, vorhandene Wirtschaftlichkeits-Potentiale durch „Verlagerung der Verordnungen“ hin zur Leitsubstanz und dort zu preisgünstigen und/oder rabattierten Arzneimitteln zu erschließen.
Leitsubstanz-Regelungen werden dem Arzt z.B. über seine Kassenärztliche Vereinigung (KV) oder seine Praxissoftware und die ARV-Schnittstelle kommuniziert. Die Einhaltung der vorgegebenen (Mindest)quoten an Leitsubstanzen führt in der Regel zur Befreiung von der Richtgrößenprüfung.

Welchen Einfluss hat das auf meine Produkte?

Es gibt, je nach KV-Bezirk, verschiedene Leitsubstanz-Regelungen. Einerseits können diese auf eine bestimmte Wirkstoffklasse beschränkt sein (zum Beispiel mindestens x% des patentfreien ACE-Hemmers X an allen ACE-Hemmern), andererseits können auch wirkstoffklassenübergreifende Leitsubstanz-Regelungen vereinbart werden, sofern die Wirkstoffe pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar sind. Beispiel wäre hier eine Mindestquote an ACE-Hemmern an allen Verordnungen von ACE-Hemmern plus ATII-Rezeptorantangonisten (Sartanen).
Sollte ein Produkt auf die Seite der „Nicht-Leitsubstanzen“ gruppiert werden, ist dessen Verordnung für den Vertragsarzt zwar noch ohne weiteres möglich, er verliert bei Überschreitung der „zulässigen“ Quote jedoch das „Incentive“ der Befreiung von der Richtgrößenprüfung.

Wie kann cui bono health-consulting für Sie von Nutzen sein?

cui bono health-consulting garantiert den Überblick über die bundesweit existierenden Leitsubstanz-Regelungen und berät zur Genese solcher Regelungen ebenso wie zum optimalen Umgang mit selbigen. Außerdem berät cui bono health-consulting über Möglichkeiten, mit der Existenz solcher Regelungen umzugehen, z.B. mittels Selektiv- oder Rabattverträgen.