Prüfvereinbarung

Was bedeutet der Begriff?

Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Krankenkassen eines Bundeslandes schließen gemeinsam eine Prüfvereinbarung ab. Diese konkretisiert den Umgang mit den Regelungen des §106 SGB V, das heißt der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Verordnungen der Vertragsärzte. Hier werden zum Beispiel Festlegungen zu Art und Anzahl der durchzuführenden Wirtschaftlichkeitsprüfungen getroffen. Auch Befreiungstatbestände bei Erreichen der Ziele der Arzneimittelvereinbarungen werden hier niedergelegt.
Nicht zuletzt werden in der Prüfvereinbarung die Praxisbesonderheiten und deren Berücksichtigung in der Richtgrößenprüfung bundeslandspezifisch geregelt.

Welchen Einfluss hat das auf meine Produkte?

Die Prüfvereinbarung an sich hat nur mittelbaren Einfluss auf die Verordnung ganz konkreter Produkte. Unmittelbarer wird dieser, wenn sie Befreiungstatbestände von der Richtgrößenprüfung beinhaltet – z. B. die Einhaltung von Me-Too- und Verordnungshöchst- bzw. Leitsubstanz-Quoten aus den Arzneimittel-Vereinbarungen – und das eigene Produkt von einer solchen Quote betroffen ist.
Außerdem legt die Prüfungsvereinbarung Praxisbesonderheiten fest, d.h. sie beschreibt, bis zu welchem Ausmaß ein Vertragsarzt bestimmte Arzneimittel ohne Beeinträchtigung seines Richtgrößenvolumens („Arzneimittelbudget“) verordnen kann.

Wie kann cui bono health-consulting für Sie von Nutzen sein?

cui bono health-consulting kann Transparenz zu bestehenden Regelungen schaffen und über Möglichkeiten, mit der Existenz von Regelungsmechanismen in Prüfungsvereinbarungen auf Landesebene umzugehen, beraten.