Richtgrößenprüfung

Was bedeutet der Begriff?

Die Richtgröße bezeichnet den Euro-Betrag, der für Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel-Verordnungen pro Patient und Quartal im Durchschnitt zur Verfügung steht. Dieser Euro-Betrag gilt auch für Patienten, die nur einmal im Quartal zu ihrem Arzt gehen und nichts verschrieben bekommen. Dadurch kann der Arzt anderen Patienten mehr verordnen, als die Richtgröße vorsieht. Entscheidend ist, ob der Arzt sein jährliches Richtgrößenvolumen einhält (Zahl der Behandlungsfälle x Richtgröße = Richtgrößenvolumen).
Die Einhaltung der Richtgrößensumme wird im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Richtgrößenprüfung jährlich kontrolliert. Die Prüfung erfolgt in jedem Bundesland durch die von den KVen  den Verbänden der Krankenkassen errichteten Prüfungsstellen. Ãœberschreitet ein Arzt die Richtgrößensumme um mehr als 15 Prozent, wird sein Verordnungsverhalten geprüft. Bei einer Ãœberschreitung bis 25 Prozent erfolgt eine Beratung, darüber droht ihm ein Regress, sofern die Ãœberschreitung nicht durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist.

Welchen Einfluss hat das auf meine Produkte?

Die Richtgrößenprüfung an sich hat keinen unmittelbaren Einfluss auf einzelne Produkte, sie stellt eher einen allgemeinen mengenreduzierenden Effekt bzw. den zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bzw. der Arzneimittelrichtlinien erforderlichen „Polizeieffekt“ dar. Direkter auf Produkte wirken Befreiungstatbestände von der Richtgrößenprüfung – z. B. die Einhaltung von Me-Too- und Verordnungshöchst- bzw. Leitsubstanz-Quoten aus den Arzneimittelvereinbarungen – sofern das eigene Produkt von einer solchen Quote betroffen ist.
Außerdem legt die Prüfungsvereinbarung Praxisbesonderheiten in der Richtgrößenprüfung fest, das heißt sie beschreibt, bis zu welchem Ausmaß ein Vertragsarzt bestimmte Arzneimittel ohne Beeinträchtigung seines Richtgrößenvolumens („Arzneimittelbudget“) verordnen kann.

Wie kann cui bono health-consulting für Sie von Nutzen sein?

cui bono health-consulting kann Transparenz zu bestehenden Regelungen schaffen und über Möglichkeiten, mit der Existenz von Regelungsmechanismen in Prüfungsvereinbarungen auf Landesebene umzugehen, beraten.